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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahrenseinstellungen nach § 153a StPO und gewerberechtliche Zuverlässigkeit

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OVG Sachsen, Az.: 3 B 174/16

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2016 – 4 L 368/16 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2016 wiederhergestellt hat.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (Nr. 1). Sie ordnete an, dass die weitere Ausübung des erlaubnispflichtigen Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes ohne gültige Makler-, Bauträger- und Baubetreuererlaubnis nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen ist (Nr. 2). Zudem ordnete sie die Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Nr. 3) sowie die sofortige Vollziehung von Nr. 1, 2 und 3 der Verfügung an (Nr. 4). In Nr. 5 drohte sie die Festsetzung von Zwangsgeldern an und verpflichtete den Antragsteller in Nr. 6 zur Kostentragung. Anlass für diesen Bescheid war ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz, in welchem dem Antragsteller von der Staatsanwaltschaft u. a. gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug in 28 Fällen im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Betätigung vorgeworfen wurde. Das Strafverfahren wurde im Rahmen der Hauptverhandlung mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 23. April 2015 gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Auferlegung einer Zahlung von 5.000,- € an einen gemeinnützigen Verein vorläufig und mit Beschluss vom 19. Juni 2015 endgültig eingestellt.

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den vorgenannten Bescheid der Antragsgegnerin wiederhergest[…]


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