Zusammenfassung: Stellt die Haltung einer einzigen Katze in einer Wohnung eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache im Sinne der Bedingungen einer Privathaftpflichtversicherung dar? Mit dieser Frage setzte sich das Amtsgericht Offenbach kürzlich auseinander. Das Gericht bejahte eine entsprechende übermäßige Beanspruchung der Mietsache trotz der Tatsache, dass nur eine Katze in der Wohnung gehalten wurde.
Amtsgericht Offenbach
Az: 33 C 291/14
Urteil vom 07.05.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abwendungsbefugnis für die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt ihre Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in Offenbach. Vermieter ist ihr Schwiegervater.
Nach § 12.1 des Vertrages darf der Mieter in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht.
Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin einer Katze.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht eine Privathaftpflichtversicherung nebst Tierhalterhaftpflicht (Bl 5 – 49 dA). Abweichend von 7.6 AHB 2008, der Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen ausschließt, sind auf Grund der Besonderen Bedingungen [berm‘in Nr. 8.1 (1) Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies gilt aber unter anderem nicht in Fällen der übermäßigen Beanspruchung [Nr. 8.1 (2)]
Die Katze der Klägerin hat die Dichtgummis an der Terrassentür der Mietwohnung stark zerkratzt und zerstört.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht habe, wofür die Beklagte hafte.
Hinzu komme, dass die Außenseite der Terrassentür, die beschädigt wurde, g[…]