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Körperliche Auseinandersetzung – Schadensersatz und Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen

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LG Aurich – Az.: 5 O 1481/19 – Urteil vom 02.09.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 65,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2020 zu zahlen.

4. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 8.065,65 €
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz aus einer im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung am 13.3.2016 erlittenen Verletzung.

Am 13.3.2016 kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegen 5:00 Uhr morgens in der Diskothek „M.“ in E. im Bereich der Garderobe zu einer Auseinandersetzung. Als der Kläger dann die Diskothek verließ, kam es vor dem Eingangsbereich zu einer nun körperlich geführten Auseinandersetzung, an der auch weitere nicht identifizierte Personen beteiligt waren.

Infolge dieser Auseinandersetzung erlitt der Kläger eine Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks mit Bruch des Außenknöchels (Weber B), Riss des Deltabandes und Abriss des hinteren Volkmann‘schen Dreiecks. Noch am 13.3.2016 wurde der Kläger im Klinikum E. operiert und eine 8-Loch-Drittelrohrplatte zur Stabilisierung der Fraktur in den Fuß eingebracht. Zur Ruhigstellung musste der Kläger einen Vacuped-Schuh tragen. In der postoperativen Röntgenkontrolle zeigte sich eine regelrechte Lage des Osteosynthesematerials bei guter Frakturstellung.

Am 8.4.2016 stellte sich der Kläger erneut beim Klinikum E. vor und klagte über starke Schmerzen im Fußgelenk. Weitere Behandlungen wurden zunächst nicht veranlasst. Am 11.4.2016 stellte sich der Kläger dann wiederum im Klinikum Emden vor und wurde dort stationär bis zum 3.5.2016 behandelt, da es z[…]


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