Die Straßenverkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Auffassung des OLG Hamm nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss daher noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einzuscheren, muss nach Auffassung des OLG Hamm ebenfalls das Überholmanöver abbrechen. Er muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de SOZIALGERICHT SPEYER Az.: S 3 P 121/06 Urteil vom 30.01.2007 Leitsätze: Die Erhebung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der Sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz […]