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Strafbefehl: Trunkenheitsfahrt – Ersatzzustellung

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Landgericht Magdeburg
Az: 21 Qs 742 Js 45196/07 (30/08)
Beschluss vom 09.05.2008
Vorinstanz: AG Magdeburg, Az.: 17 Cs 3/08

In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat die 1. Große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 9. Mai 2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg Strafrichterin – vom 26. März 2008, mit welchem der Einspruch des Angeklagten vom 22. Februar 2008 gegen den Strafbefehl vom 1. Februar 2008 als unzulässig und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet verworfen wurde

aufgehoben.

Die Kosten und notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse.
Gründe:
I.

Am 7. Januar 2008 erließ die Strafrichterin bei dem Amtsgericht Magdeburg gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am Zustand verminderter Schuldfähigkeit und erkannte auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.

Dieser Strafbefehl wurde in der Gemeinschaftsunterkunft in der Windmühlenstraße 29 in 39126 Magdeburg in der Weise zugestellt, dass der Strafbefehl an die Leiterin der Einrichtung, Frau B.… L.…, übergeben wurde, da der Angeklagte bzw. ein Vertretungsberechtigter in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreicht wurde. Diese Ersatzzustellung erfolgte am 6. Februar 2008 um 12.25 Uhr.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2008, per Telefax noch am selben Tag bei dem Amtsgericht Magdeburg eingegangen, hat die Verteidigerin Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 wies die Strafrichterin die Verteidigerin darauf hin, dass der Einspruch verspätet eingelegt worden sei, da von einer Zustellung am 6. Februar 2008 auszugehen sei, der Einspruch mithin spätestens am 20. Februar 2008 bei dem Amtsgericht Magdeburg hätte eingehen müssen.

Hierauf beantragte die Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zur Begründung aus, dass sich der Angeklagte am 6. Februar 2008 in der Zeit von 12.00 bis 12.30 Uhr in seinem Zimmer aufgehalten habe. Dort habe niemand versucht ihm einen Brief zu übergeben. Er habe den Strafbefehl erst am 8. Februar 2008 erhalten. Ferner versicherte die Verteidigerin anwaltlich, dass sich der Angeklagte in der Woche vom 11. bis 1[…]


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