Zusammenfassung: Eine Quotenabgeltungsklausel ist eine Bestimmung im Mietvertrag, mit der der Mieter sich verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Renovierungskosten abhängig vom Grad der Abnutzung der Wohnung zu tragen. Die Wirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel als Bestimmung im Mietvertrag steht auf dem Prüfstand. Der Bundesgerichtshof erwägt seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel aufzugeben, wie der anliegende Beschluss zeigt.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 352/12
Beschluss vom 22.01.2014
Tenor
Es soll erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten werden.
Gründe
Aufgrund der nach der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beratung haben sich für den Senat folgende bislang nicht (ausreichend) erörterte Fragen ergeben.
1. Im Urteil vom 26. September 2007 (VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632) hat der Senat Bedenken geäußert, ob eine Quotenabgeltungsklausel bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Er hat diese Zweifel damit begründet, dass entweder – wenn der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat – sich am Ende der Mietzeit nicht feststellen lässt, in welchem Umfang die Abnutzung durch den Mieter selbst und wie weit sie durch den Vormieter herbeigeführt worden ist, oder der Mieter – wenn er im Laufe seiner Mietzeit renoviert hat – doppelt belastet wird, indem er zusätzlich zu dem Schönheitsreparaturaufwand eine Kostenquote zu tragen hat, obwohl beziehungsweise weil er die von ihm (jedenfalls auch zur Beseitigung der Abnutzung durch den Vormieter) vorgenommenen Dekorationsarbeiten noch nicht vollständig abgenutzt hat (Senatsurteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, aaO Rn. 20).
Dahinter steht der Gedanke, dass es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen könnte, wenn der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren (mit) zu tragen hat, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht hat (Senatsurteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, aaO Rn.17).
Wenn diese Bedenken – entgegen dem Rech[…]