Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 165/12 – Urteil vom 17.08.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Entgeltfortzahlung, Annahmeverzugsvergütung, Schadensersatz wegen Entziehung des auch privat genutzten Dienstwagens sowie Verzugszinsen im Zeitraum August 2010 bis einschließlich Dezember 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der Vergütung der Monate Januar bis Oktober 2011.
Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2012, Az.: 11 Ca 3321/11 (Bl. 70 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum August bis einschließlich Dezember 2010 als Entgeltfortzahlung bzw. Annahmeverzugsvergütung sowie als Schadensersatz für den Entzug des auch privat genutzten Dienstwagens 42.237,– € brutto nebst jeweiligen Zinsen sowie weitere gesetzliche Verzugszinsen hinsichtlich der Vergütungen Januar bis Oktober 2011 zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 830,– € netto nebst gesetzlicher Verzugszinsen als Erstattung der vom Kläger verauslagten Beiträge zur Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer zu zahlen.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 27.03.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 3. April 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.04.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 113 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:
Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zuerkannt habe, bestünden trotz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhebliche Zweifel, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen habe. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Der Kläger habe wiederholt das Privileg der im Arbeitsvertrag vorgesehenen 6-monaten Entgeltfortzahlung in Anspruch genommen. Da die Darstellung des Klägers hinsichtlich […]