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WEG – Speicher darf nicht zur Wohnung ausgebaut werden

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WEG-Beschluss zur Wohnraumerweiterung durch Speicherausbau ungültig

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Ausbau eines Speichers zu Wohnfläche in einer Wohneigentumsgemeinschaft nicht zulässig ist, wenn dieser Ausbau der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung widerspricht. Trotz vorheriger Genehmigungen durch die Eigentümerversammlung wurde der Beschluss für ungültig erklärt, da er gegen wesentliche Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes verstößt. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1292 C 9285/22 WEG >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ungültigkeit des Beschlusses: Das Gericht erklärte den Beschluss zum Speicherausbau zu Wohnfläche für ungültig.
  2. Zweckbestimmung: Die Teilungserklärung sieht den Speicher als unselbstständiges Teileigentum, nicht für Wohnzwecke vorgesehen.
  3. Verstoß gegen WEG: Der geplante Ausbau verstößt gegen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere gegen die Zweckbestimmung des Sondereigentums.
  4. Keine Gleichbehandlung: Vorherige Ausbauten anderer Speicher können nicht als Präzedenzfall dienen.
  5. Fehlende Entscheidungsgrundlagen: Wichtige Unterlagen wie Genehmigungsplanung und Brandschutznachweis fehlten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
  6. Rechtskosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  7. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  8. Streitwert: Der Streitwert des Falls wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.

Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Umbau von Speicherräumen zu Wohnzwecken eine bauliche Veränderung, die einer Gestattung durch die Eigentümerversammlung bedarf. Der Wohnungsausbau im Wohnungseigentum ist nicht unproblematisch, da Sondereigentum nicht als Wohnraum genutzt werden darf, wenn dies der Zweckbestimmung widerspricht. Im konkreten Fall kann eine Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken relevant sein, wenn die Zustimmung aller Eigentümer nicht vorliegt. Im folgenden Beitrag wird ein Urteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert.

Der Speicher bleibt Speicher: Urteil des Amtsgerichts München

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Amtsgericht München wurde ein Beschluss einer Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Konkret ging es um den Antrag Nr. 112, der den Ausbau eines Speichers zu Wohnfläche in der Wohnung Nr. 12 einer Wohneigentümergemeinschaft betraf. Der Kläger, selbst Sondereigentümer der Wohnung Nr. 11, hatte gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Sein Hauptargument war, dass der Ausbau des Speichers eine zweckbestimmungswidrige Nutzung darstelle, da dieser Teil des Sondereigentums laut der Teilungserklärung von 1980 nicht für Wohnzwecke vorgesehen sei.

Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen des Falles

Die rechtliche Auseinandersetzung zentrierte sich um die Auslegung der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Der Kläger argumentierte, dass gemäß § 20 Abs. 1 WEG die Genehmigung für eine derartige Nutzung als Sondereigentum nicht erteilt werden dürfe. Er führte weiter aus, dass der geplante Umbau eine grundlegende Umgestaltung darstelle und gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, verstoße. Hinzu kam die Unbestimmtheit der Beschlüsse unter TOP 5, da wesentliche Entscheidungsgrundlagen wie die Genehmigungsplanung und Brandschutznachweise fehlten….


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