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Rechtsanwälte Kotz GbR

Energieversorgungsunternehmen: Rückforderungsprozess eines Kunden

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 111/02
Verkündet am: 05.02.2003
Vorinstanzen: Kammergericht, LG Berlin

Leitsatz:
Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger bezog für seinen Privathaushalt von der Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in den Jahren 1972 bis 1999 Strom. Die Beklagte rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kläger jährlich ab, wobei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte, die von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden waren.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Rückforderung eines Betrages von 16.219,88 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise geltend. Mit der Behauptung, in dem streitigen Zeitraum hätten die von der Beklagten berechneten Strompreise mindestens 35 % über denen vergleichbarer Stromversorgungsunternehmen gelegen, hat der Kläger zunächst begehrt, die Strompreise der Beklagten während der gesamten Laufzeit des Vertrages mit dem Kläger vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1999 nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 %, bezogen auf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 DM je kWh, neu zu bestimmen; weiter hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 16.219,88 DM nebst Zinsen beantragt.
Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat der Kläger im zweiten Rechtszug nur noch die Rückzahlung überhöhter Stromrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 in Höhe von 5.752,50 DM nebst Zinsen verlangt. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit erfolglos geblieben.
Mit seiner – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Entsche[…]


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