Zusammenfassung: Unter welchen Voraussetzungen kann einem Sammler und Beförderer von Abfällen die Ausübung seiner Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden? Sind für die Begründung der Unzuverlässigkeit bei einem Sammler und Beförderer von Abfällen allein umweltrechtliche Kriterien und Verstöße gegen das Umweltrecht maßgeblich, oder können allgemeine Zuverlässigkeitskritierien berücksichtigt werden? Im konkreten Fall war ein Sammler und Beförderer von Abfällen wegen zahlreicher Diebstähle strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 20 A 1488/13
Beschluss vom 06.03.2015
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 15.000,– Euro.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Untersagungsanordnung des Beklagten vom 30. August 2012 als rechtmäßig auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 KrWG beurteilt. Hierzu hat es ausgeführt: Die Zuverlässigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Er sei durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 16. Dezember 2012 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 30 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Die abgeurteilten Straftaten wiesen einen Bezug zu den angezeigten Tätigkeiten als Sammler und Beförderer von Abfällen auf. Sie begründeten die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig nicht die für diese Tätigkeiten erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlic[…]