Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Scheingeschäft und Wucher

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

KG Berlin
Az: 12 U 17/10
Beschluss vom 11.10.2010

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Miete geltend.
Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 18. Dezember 2002 den Beklagten gewerbliche Räume in einem näher bezeichneten Bürogebäude auf dem Anwesen ……..in Berlin.
Das Grundstück, auf dem sich die Mieträume befinden, gehörte zunächst dem Land Berlin, das dem Beklagten zu 1) ein Erbbaurecht eingeräumt hatte. Das Eigentum an dem Erbbaugrundstück ging später vom Land Berlin auf die …………über. In Ausnutzung des dem Beklagten zu 1) eingeräumten Erbbaurechts ließ die Beklagte zu 2) auf dem Grundstück von der Fa. B. ein Gebäude errichten, in dem sich die Räume des o. g. Mietvertrages befinden. Die Beklagte zu 2) blieb eine restliche Werklohnforderung für die Errichtung des Gebäudes in Höhe von rund 7 Mio. DM schuldig. Die Werklohnforderung zuzüglich Zinsen wurde vereinbarungsgemäß in ein den Beklagten gewährtes Darlehn umgewandelt. Die Fa. ……….trat ihren Darlehnsrückzahlungsanspruch an die Klägerin ab.
Am 30. August 2002 verkaufte die ……..mit notariell beurkundetem Vertrag den Teil des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude mit den Mieträumen befindet, an die Klägerin.
In derselben Urkunde verkaufte der Beklagte zu 1) an die Klägerin das diesen Grundstücksteil betreffende Erbbaurecht. Der Beklagte anerkannte, der Klägerin eine Forderung in Höhe von mindestens 4.257.848,47 EUR zu schulden. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) vereinbarte Kaufpreis für das Teil-Erbbaurecht in Höhe von 4.206.360 EUR brutto wurde seitens der Klägerin – wie schon im notariellen Vertrag angekündigt – durch Aufrechnung mit einem Teil der ihr zustehenden Forderungen beglichen. Zusätzlich vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1) den als Anlage 2 beigefügten Mietvertrag, bei dem es sich um den vom 18. Dezember 2002 handelt.
Die ……..und der Beklagte zu 1) hoben in derselben Urkunde das Erbbaurecht bzgl. des verkauften Teils des Grundstücks auf.
Der Mietvertrag vom 18. Dezember 2002 sah im Einzelnen eine monatliche Miete (ohne BetriebskostenvorschÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv