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Persönlichkeitsrechtsverletzung – Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine

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OLG Köln, Az: I-15 U 173/15, Urteil vom 13.10.2016

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.8.2015 (28 O 14/14) unter Zurückweisung der Berufung der Kläger teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 5/7 dem Kläger zu 2) und zu 2/7 der Klägerin zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger 2) zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: iqoncept / Bigstock

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung des Nachweises von insgesamt 22 Links auf ihren Ergebnislisten, auf Einrichtung eines Suchfilters, auf Entschädigung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Bezüglich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 488 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bezüglich der bei einer Suche über www.H.de nachgewiesenen 22 Links und anteiliger Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie die unter www.H.com abrufbaren Suchmaschinendienstleistungen betreffe, da insofern die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Die Suche über www.H.com werde für die Region USA vorgehalten; sie sei zwar auch von Rechnern aus Deutschland erreichbar, jedoch bestünden technische Vorkehrungen, die die Nutzer automatisch auf www.H.de umleiten würden. Insoweit sei ein bewusstes Anwählen der Suchmaschine unter www.H.com erforderlich.

Die Beklagte zu 1) hafte als Störerin auf Unterlassung. Zwar sei sie keine unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne, weil sie keine eigene Behauptung aufstelle oder sich durch den Nachweis von Links die fremden Behauptungen auf den nachgewiesenen Seiten zu eigen mache. Auch die vo[…]


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