Zusammenfassung: Wann liegt bei einer Person, die an Epilepsie erkrankt ist, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor? Wann kann einem Epileptiker die Fahrerlaubnis entzogen werden? Wie lange muss der Patient anfallfrei sein, um wieder Autofahren zu dürfen? Dazu nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im anliegenden Beschluss Stellung.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 11 CS 14.2694
Beschluss vom 28.01.2015
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 (alt, erteilt am 16.10.1980).
Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde bekannt geworden war, dass der Antragsteller unter epileptischen Anfällen litt, ordnete sie mit Schreiben vom 17. März 2014 eine ärztliche Untersuchung an.
Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. N…-… vom 4. Juli 2014 mit Ergänzung vom 30. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht fahrgeeignet ist. Für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 liege bis mindestens 23. Juni 2016 Fahrungeeignetheit vor, da weiterhin nächtliche Anfälle zu beobachten seien. Nur bei einer mindestens einjährigen vollständigen Anfallsfreiheit könne wieder von Fahrgeeignetheit ausgegangen werden.
Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. August 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), erkannte ihm das Recht ab, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Nr. 2) und ordnete die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nr. 3) sowie den Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 3 an (Nr. 4).
Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf einstweil[…]