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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzwohnung bei Modernisierungsankündigung

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 2 C 207/16 – Urteil vom 19.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause S-D-Straße 32 in … Berlin. Die Klägerin ist Vermieterin und kündigte mit Schreiben der Hausverwaltung vom 2.7.2016 Modernisierungsarbeiten an, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Arbeiten sollten innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Der Ankündigung lag ein Bauzeitenplan bei, der Arbeiten über sieben Monate hinweg vorsah. Die Klägerin bot bei der Suche nach einer Ersatzwohnung ihre Unterstützung an und bietet mit Schriftsatz vom 9.3.2017 eine konkrete Ersatzwohnung in der W.Straße 1 an.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Umsetzwohnung müsse nicht angeboten werden. Es sei ihr nicht zumutbar, diverse Ersatzwohnungen vorzuhalten und hierdurch dem Mietmarkt zu entziehen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, die Durchführung folgender Bauarbeiten in ihren Mieträumen S-D-Straße 32, VH links, 1. OG rechts in … Berlin zu dulden und den von der Klägerin beauftragten Handwerkern für diesen Zweck Zutritt zu ihren Mieträumen werktags in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr zu gewähren:
1. Fenster
Die im Bestand befindlichen Fenster werden gegen neue Fenster, in gleicher Größe, mit Kunststoffrahmen und Mehrfach-Isolierverglasung mit einem U1-Wert von ca. 1,3 W/(m²K) ausgetauscht. Die Fensteröffnungen werden angepasst, statisch geprüft und bei Bedarf mit neuen Trägern versehen. Die Fenster erhalten im Innen- und Außenbereich neue Fensterbänke und werden mit Fensteroliven aus Edelstahl bestückt.
2. Wärmedämmung
a) Fassade

Der Fassadenputz wird entfernt und die Fassaden hof- und straßenseitig sowie die Giebelwände durch Anbringung von Polystyrol PS-Partikelschaum mit einer Dicke von ca. 14 cm im Bereich der Giebelwände und Hofwände wärmegedämmt. Die straßenseitige Fassade wird mit Polystyrolplatten der Stärke 12 cm gedämmt. Die Außenwände werden anschließend mit einer Putzmörtelschicht und einem Anstrich entsprechend dem städtebaulichen Farbkonzept[…]


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