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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhausbehandlungsvertrag – Fürsorgepflicht der Klinik für Zahnprothesen des Patienten

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AG Hannover, Az.: 556 C 11841/13, Urteil vom 18.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Verlustes seiner Zahnprothesen.

Symbolfoto: Von Sotnikov Misha /Shutterstock.com

Der 80-jährige Kläger befand sich in der Zeit vom 01. bis 17.01.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung in Behandlung der Beklagten im Klinikum G.. Ausweislich des pflegerischen Aufnahmebogens (Bl. 31 d. A.) war der Kläger nicht durchgängig bettlägerig. Er war orientiert und die Kommunikation mit ihm war ungestört. Er vermochte selbstständig zu essen und zu trinken. Als mitgebrachte Hilfsmittel wurden unter anderem Zahnprothesen aufgeführt.

Am 04.01.2013 wurde der auf Station 1 liegende Kläger wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten von Zimmer 11 auf Zimmer 7 verlegt. Gegen 17.00 Uhr bemerkte der Sohn des Klägers den Verlust des Zahnersatzes.

Für die Anfertigung eines neuen Zahnersatzes zahlte der Kläger 553,99 Euro.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung dieses Betrages zzgl. Reisekosten für 3 Zahnarztbesuche in Höhe von 56,28 Euro sowie in Höhe weiterer 56,28 Euro für Fahrten zu seinem Prozessbevollmächtigten sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,– Euro.

Der Kläger behauptet, er habe den Zahnersatz gegen 13:00 Uhr zu Reinigungszwecken in eine weiße Schatulle auf der Ablage über dem Waschbecken des Zimmers Nr. 11 gelegt. Von dort hätten die Prothesen nur durch das Personal der Beklagten entfernt worden sein können. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und des Gesamtkrankheitsbildes habe der schwer pflege- und hilfsbedürftige Kläger bei dem Umzug einer besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht bedurft. Diese umfasse als vertragliche Nebenpflicht auch die Sorgfaltspflicht für die dem Patienten verbliebenen Gegenstände. Diese […]


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