Zusammenfassung: Handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil II um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 des Strafgesetzbuches? Mit dieser Frage setzte sich der BGH in Bezug auf die in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Angaben zur Person auseinander. Insoweit ist die Zulassungbescheinigung Teil II keine öffentliche Urkunde, entschied der BGH. Sie beweist nicht zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind oder dass die eingetragene Person Halter ist.
Bundesgerichtshof
Az: 1 StR 31/14
Beschluss vom 02.12.2014
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Juli 2013
1. soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er wegen Bestechung in 491 Fällen verurteilt ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben;
2. hinsichtlich der insgesamt wegen dreier Tatkomplexe verurteilten und nicht revidierenden Mitangeklagten J.
a) im Schuldspruch zu Tatkomplex III.1 (Fälle Nr. 1 bis 491) der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass sie insoweit wegen Bestechlichkeit in 491 Fällen verurteilt ist,
b) aufgehoben
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III.1 Nr. 1 bis 491 der Urteilsgründe sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben
1. soweit es ihn betrifft,
2. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten J. und S. , soweit diese in den Fällen III.2 Nr. 1 bis 279 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, sowie
3. hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten S. auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wege[…]