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Verkehrsunfall: Ersatz von Sachverständigenkosten

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LG Mannheim, Az: 1 S 119/15, Urteil vom 05.02.2016
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 13.10.2015, Az. 3 C 118/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Rechtsanwälte C 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31,58 Euro festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht restliche Kosten für das von ihr nach einem Verkehrsunfall erstellte Sachverständigengutachten. Das Fahrzeug der Zedentin wurde am 17.04.2015 bei einem Verkehrsunfall in Weinheim durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Beklagte für die Folgen des Unfalls vollumfänglich einzustehen hat. Die Zedentin erteilte der Klägerin schriftlich mit „Auftragserteilung und Vergütungsvereinbarung“ vom 20./21.04.2015 (Anlage K 1) den Auftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug. Als Nebenkosten sind in dem Auftrag u. a. für Fahrtkosten 1,19 Euro/km brutto sowie für Fotokosten/Lichtbilder 2,64 Euro brutto je Abzug angegeben. Die Klägerin erstellte ein Gutachten, ermittelte Reparaturkosten von 2.926,08 Euro und berechnete für ihre Tätigkeit insgesamt 648,29 Euro brutto. In der Rechnung vom 20.04.2015 sind neben einem Grundhonorar von 416,00 Euro netto Fahrkosten von 31,68 Euro netto (44 km zu je 0,72 Euro), Fotokosten/Lichtbilder von 44,40 Euro netto (20 Stück zu je 2,22 Euro), Schreibkosten von 38,00 Euro netto und Kosten für Porto/Telefon von 14,70 Euro netto aufgeführt. Hierauf leistete die Beklagte insgesamt 614,04 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung ab.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkoste[…]


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