Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 148/20 – Beschluss vom 01.10.2020
1. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29.07.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Vollstreckungsschuldnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Malchow.
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrages wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen eine Umgangsregelung.
Er stützt sich auf einen gerichtlich protokollierten und beschlussförmig gebilligten Umgangsvergleich vom 04.12.2017, demzufolge er mit seiner Tochter in der Hälfte der Ferienzeiten Umgang wahrnimmt sowie Wochenendumgang von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr in den geraden Kalenderwochen (vgl. 43), und seinen Ordnungsgeldantrag darauf, dass die Vollstreckungsschuldnerin das Kind weder am 27.03.2020 zum Wochenendumgang noch in der Folgezeit zum Umgang für die Osterferien bereitgehalten habe.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihrer Verpflichtung zur Umgangsgewährung Bedenken wegen möglicher Ansteckungen mit dem Coronavirus entgegen gehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Vollstreckungsschuldnerin, die sich habe beraten lassen, sei kein Verschulden vorzuwerfen.
2. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine Zuwiderhandlung gegen eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2012 – XII ZB 188/11 –, Rn. 17, 18 m.w.N., juris).
a) In Ansehung des erstrebten Wochenendumgangs vom 27. bis 29.03.2020 fehlt es an einer Zuwiderhandlung gegen den Billigungsbeschluss vom 04.12.2017. Dieser regelt einen Wochenendumgang für gerade Wochen, während der begehrte Umgang in eine ungerade Woche fiel.
Soweit die Eltern nach Beschlusserlass die Umgangszeiten abweichend vom Umgangsbeschluss geregelt haben, haben sie sich[…]