Klarheit bei Abrufarbeit: Landesarbeitsgericht Hamm setzt Maßstäbe für faire Bedingungen
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde die Berufung einer Klägerin abgewiesen, die über Vergütung wegen Annahmeverzugs und die maßgebliche Arbeitszeit in ihrem Abrufarbeitsverhältnis stritt. Die Klägerin, seit 2006 in einem Abrufarbeitsverhältnis beschäftigt, hatte eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 101 Stunden geltend gemacht, basierend auf dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019. Das Gericht stellte fest, dass die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG 20 Stunden wöchentlich beträgt. Die Klägerin konnte somit keinen Anspruch auf die geltend gemachte höhere Arbeitszeit durchsetzen. Die Revision wurde zugelassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte, dass bei fehlender Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt.
Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen, da die tatsächliche Beschäftigung die gesetzlich fingierte Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht unterschritt.
Eine konkludente Vereinbarung oder betriebliche Übung für eine höhere Arbeitszeit als die gesetzliche Fiktion wurde verneint.
Die Entscheidung beruht auf dem Prinzip, dass ohne ausdrückliche Arbeitszeitvereinbarung § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG anwendbar ist, welcher eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden fingiert.
Das Gericht ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage der Anwendung von § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG gegenüber einer ergänzenden Vertragsauslegung grundsätzliche Bedeutung hat.
Abrufarbeit ohne Vereinbarung: Wann steht Ihnen Annahmeverzugslohn zu?
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