Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 16 B 1026/14
Beschluss vom 05.01.2015
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. August 2014 geändert.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 3180/14 wird wiederhergestellt.
3. Dem Antragsteller wird die Auflage erteilt,
a) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an seine Prozessbevollmächtigten mit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung einen Vertrag zum Nachweis seiner geltend gemachten Drogenfreiheit zu schlieÃen, wonach während der Dauer der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten auf seine Kosten bis zu drei Drogenscreenings in Form von Urinuntersuchungen durchzuführen sind, und hiervon der Antragsgegnerin eine Ablichtung zukommen zu lassen; b) diesen Vertrag zu erfüllen und der Antragsgegnerin jeweils unverzüglich Ablichtungen von den Ergebnissen der Drogenscreenings vorzulegen.
4. Im Ãbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel dem Antragsteller, zu zwei Dritteln der Antragsgegnerin zur Last.
6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.550,71 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat mit der aus dem Beschlusstenor hervorgehenden Einschränkung überwiegend Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung fällt im Grundsatz zugunsten des Antragstellers aus. Das Ergebnis der Interessenabwägung ergibt sich nicht bereits aus der summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers. Vielmehr lässt sich nach Aktenlage die Aussicht auf einen Klageerfolg weder offensichtlich verneinen noch offensichtlich bejahen. Ob sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2014 als rechtswidrig oder rechtmäÃig erweisen wird, hängt von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ab. Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin, die die angefochtene Entziehungsverfügung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt hat, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass diese UmstÃ[…]