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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S 350 nicht verwertbar

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AG Heidelberg, Az.: 17 OWi 540 Js 21713/17

Urteil vom 18.01.2018

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 46, 71 OWiG, 467 Abs. 1 StPO
Gründe:
I.

Nach dem Bußgeldbescheid des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 09.05.2017 liegt dem Betroffenen folgender Sachverhalt zur Last:

Am 08.04.2017 um 13:10 Uhr in Neckargemünd Bahnhofstraße 91 in Fahrtrichtung Heidelberg überschritt der Betroffene mit dem PKW pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die dort auf 50 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h.

Von diesem Vorwurf ist der Betroffene, nach eingehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und Würdigung, auch in ihrer Gesamtheit, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

II.

Dass ein Vorgang, wie er dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt, tatsächlich überhaupt stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht sicher fest.

III.

Wie dem Gericht aus vorangegangenen Verfahren mit dem Messgerät TraffiStar S350 bekannt ist, beruht die Messung hierbei auf einer digitalen Geschwindigkeitsmessung mittels Laserimpuls-Laufzeitmessung. Die Messung erfolgt mittels Lichtimpulsen, die vom Gerät ausgesendet und von getroffenen Objekten reflektiert werden. Diese werden vom Gerät wieder empfangen, durch den Zeitunterschied von ausgesendetem und empfangenem Impuls wird über die konstante Lichtgeschwindigkeit der Impulse die Entfernung zum Objekt bestimmt. Bei einem sich bewegenden Objekt wird dann aus der Änderung der Entfernung die Geschwindigkeit ermittelt. Bei einer geräteintern gültigen Messung löst das Gerät gemäß der Bedienungsanleitung spätestens 5 m nach Messende ein Foto aus. Hierfür berechnet das Gerät aus der gemessenen Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs die Fotoposition. Hierbei wird außerdem die Position einer Auswertehilfe bestimmt, die der Zuordnung des Messwerts zu einem bestimmten Fahrzeug dient und die in das Messfoto eingeblendet wird.

Das Messgerät erlaubt allerdings in der hier verwendeten Softwareversion, im Gegensatz zur Vorgängerversion, keine Plausibilitätskontrolle mehr. Sofern Rohmessdaten noch abgespeichert werden, haben Sachverständige hierauf keine Zugriffsmöglichkeit mehr. Damit ist einem unabhängigen Sachverständigen eine Rückrechnung der gefahrenen Geschwindigkeit tatsächlich nicht mehr möglich. Vielmehr ist man bei diesem […]


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