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Krake – Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers

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Amtsgericht Bremen
Az: 9 C 5/14
Urteil vom 23.10.2014

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,33 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 666,66 € jeweils zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher weiterer Schäden aufgrund des am 10.07.2010 im Stadionbad erlittenen Unfalls zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Schäden geltend.
Am 10.07.2010 besuchte der 1993 geborene Kläger das Freibad der Beklagten am W… Zu jener Zeit befand sich im Nichtschwimmerbereich eine mittig an einer Kette verankerte Schwimmkrake; auf Lichtbild Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.08.2014 wies die Beklagte Ersatzansprüche, die klägerseits im Zusammenhang mit einem Badeunfall geltend gemacht wurden, zurück.
Der Kläger trägt vor, dass er am 10.07.2010 gegen 18 Uhr neben der Schwimmkrake im Wasserbecken gestanden habe. Auf dem Kopf der Krake hätten sich 5 Freibadbesucher befunden. An der gegenüberliegenden Seite sei die Krake sodann von weitere Gästen angehoben worden. Infolge des Sturzes der vom Kopf der Krake herunter fallenden Schwimmbadbesucher sei dem Kläger ein Teilstück seines mittleren Schneidezahns im linken Oberkiefer (Nr. 21) heraus geschlagen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von wenigstens 1.500 € und Erstattung des für die Überkronung des Zahnstücks au[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/krake.htm

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