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Niederschlagung von Notarkosten im Kostenprüfungsverfahren – Voraussetzungen

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Kostenprüfungsverfahren: Einblick in die Kostenniederschlagung bei Beurkundung
Die Frage der Niederschlagung von Notarkosten im Rahmen eines Kostenprüfungsverfahrens ist ein relevantes Thema, das oft auftritt, wenn ein Beurkundungsverfahren, beispielsweise für einen Grundstückskaufvertrag, vorzeitig beendet wird. Hierbei steht im Fokus, unter welchen Voraussetzungen ein Beteiligter die Kostenniederschlagung verlangen kann und wie Anfechtungsrechte sowie mögliche Amtspflichtverletzungen des Notars in diesen Kontext eingebettet sind. Dabei spielen auch Aspekte wie Schadensersatzansprüche eine Rolle. Es ist essentiell, die Bedingungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, die die Entstehung und Berechnung von Notarkosten beeinflussen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: Az.: 19 W 108/21 (Wx)  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass eine Kostenniederschlagung für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren nicht möglich ist, wenn dem Notar keine Gelegenheit zur Korrektur gegeben wurde.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Antragstellerin brach das Beurkundungsverfahren für einen Grundstückskaufvertrag ab und wandte sich gegen die Notarkosten.
Sie argumentierte, dass die Beratung von einem Nichtjuristen durchgeführt wurde und sie den Text im Beurkundungstermin nicht verstand.
Das Landgericht bestätigte die Kostenberechnung des Antragsgegners.
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und behauptete eine einseitige Begünstigung von Notaren.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Kostenberechnung korrekt war und die Gebühren zutreffend berechnet wurden.
Eine Kostenniederschlagung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG kann nicht verlangt werden, wenn dem Notar keine Möglichkeit zur Behebung eines Mangels gegeben wurde.
Ein Schadenser[…]


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