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Strompreisanpassung – Billigkeitskontrolle

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LG Stendal
Az: 22 S 71/10
Urteil vom 10.03.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 1. Juni 2010 – 3 C 801/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 262,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht ein restliches Entgelt für Stromlieferungen geltend. Die Abnahmestelle der Beklagten in CC wurde im Zeitraum vom 14.9.2006 bis 16.9.2008 von der Klägerin mit Strom versorgt. In diesem Zeitraum kam es zu mehreren Erhöhungen des Tarifes. Die sich daraus ergebenden Mehrbeträge sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das einseitige Preisbestimmungsrecht des Energieversorgungsunternehmens der richterlichen Preiskontrolle unterliege, die Klägerin der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Darlegungslast – insbesondere für eine Bezugskostensteigerung – jedoch nicht nachgekommen sei.
Hiergegen wendet sich die vom Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassene Berufung der Klägerin. Darin rügt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass auf dem liberalisierten Strommarkt kein Raum für eine Billigkeitskontrolle sei und von einer behördlichen Genehmigung ihrer Strompreise eine Indizwirkung für die Angemessenheit ihrer Tarife ausgehe. Jedenfalls habe sie die Abnahmestelle der Beklagten zu marktüblichen Preisen versorgt, die sich für die Kalenderjahr 2006, 2007 und 2008 aus vorgelegten Unterlagen ergäbe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Stendal – 3 C 801/09 – vom 1.6.2010 zu verurteilen, an die Klägerin 262,03 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.


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