Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherungsvertrag für Grundschuld – Erstreckung auf Mitdarlehensnehmer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 103/16 – Beschluss vom 07.03.2018

In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Abtretung einer Sicherungsgrundschuld sowie um Auskunfts- und Herausgabeansprüche anlässlich der Bestellung und Abtretung der Sicherheit.

A war Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in O1-X. Außer Frau A wohnten dort auch der Kläger und seine Familie.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1986 wandte Frau A dem Kläger schenkungshalber einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu. Die Übergabe sollte am 01.01.1987 erfolgen. Im Innenverhältnis zu Frau A sollte der Kläger sämtliche Belastungen in Abteilung III übernehmen. Frau A sollte ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung im Hochparterre des Anwesens erhalten (Bl. 30 ff. d. A.).

Mit Vertrag vom 27.05./10.06.1987 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend nur noch: die Beklagte) dem Kläger und Frau A als Vorschuss auf ein langfristiges Finanzierungsmittel ein auf 12 Monate befristetes Darlehen auf Kontokorrentbasis in Höhe von 200.000,– DM. Gemäß Ziffer 6 des Darlehensvertrags sollten mit einem Teilbetrag von 36.000,– DM Lasten in Abteilung III des Grundstücks der Klägerin abgelöst werden, ein weiterer Teilbetrag von 10.000,– DM zur freien Verfügung gestellt und der Rest nach Baufortschritt in drei Raten gewährt werden. Das Darlehen sollte u. a. durch Eintragung einer sofort vollstreckbaren mit 18 % jährlich verzinslichen Grundschuld in Höhe von 200.000,– DM besichert werden. Die Grundschuld sollte auch als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kläger und Frau A dienen. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für Bauzwischenkredite sollte die Grundschuld mit den Formularen der Be[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv