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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis der Vaterschaft im Erbscheinverfahren

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Im vorliegenden Fall ging es um den Nachweis der Vaterschaft im Erbscheinverfahren. Die Beschwerde einer Schwester des Erblassers wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht Wedding hatte zuvor die erforderlichen Tatsachen für die Erstellung eines Erbscheins festgestellt, der beide Beteiligten zu je ½ als Erben ausweist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 1060/20 >>>

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Nachweis der Vaterschaft des Beteiligten zu 1. nicht ausreichend belegt sei. Sie bezweifelte, dass dieser die Vaterschaft anerkannt oder dass sie durch ein Urteil festgestellt wurde. Sie führte an, dass das Urteil bereits 57 Jahre alt sei und in der Geburtsurkunde des Erblassers keine entsprechende Eintragung erfolgt sei.

Der Beteiligte zu 1. verteidigte die Entscheidung des Amtsgerichts und reichte eine notarielle eidesstattliche Versicherung ein, in der er bestätigte, dass gegen das Anerkenntnisurteil von 1963 kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Zudem habe er den titulierten Kindesunterhalt regelmäßig gezahlt.

Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass der Beteiligte zu 1. als Vater des Erblassers anzusehen sei und erließ folgerichtig die angefochtene Entscheidung. Die beglaubigte Kopie des Anerkenntnisurteils von 1963 in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1. wurde als ausreichender Nachweis für die Vaterschaft gewertet.

Das Gericht verwies auf Artikel 234 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), der die Rechtsfolgen des Abstammungsrechts der ehemaligen DDR regelt. Demnach bleibt eine Vaterschaftsanerkennung wirksam, wenn sie in der DDR nach dem 31.03.1966 und vor dem Beitritt wirksam geworden ist. Das Urteil von 1963wurde als eine Entscheidung gewertet, die die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung hatte.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass das Urteil tatsächlich erlassen und rechtskräftig geworden war. Die beglaubigte Abschrift des Urteils befand sich in der Urteilssammlung des Amtsgerichts Prenzlau. Zudem legte der Beteiligte zu 1. eine eidesstattliche Versicherung vor, in der er angab, dass das Urteil nicht angegriffen wurde und er den titulierten Unterhalt gezahlt hat.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 84 FamFG. Der Wert des Nachlasses bildete die Grundlage für die Wertfestsetzung gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 61 GNotKG.

Das vorli[…]


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