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Werkvertrag – Rissbildungen nach Aufbringung eines Bodenbelags vor Eintritt der Belegreife

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 394/13 – Beschluss vom 23.07.2014

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.02.2013, Az. 9 O 167/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.08.2014.
Gründe
D

Symbolfoto: Von KarepaStock /Shutterstock.com

ie Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in …[Z], auf welchem sie eine – zum Betrieb einer Wurstmanufaktur genutzte – Halle errichten ließ. Sie beauftragte – unter Einbeziehung der VOB/B – im November 2008 die Klägerin mit der Lieferung und Verlegung eines Industriefußbodens „Monile“. Nach Verlegung des Estrichs erbrachte die Klägerin die beauftragten Leistungen; die förmliche Abnahme erfolgte am 25.11.2008. Vom vereinbarten Preis von 48.801,90 € zahlte die Beklagte insgesamt 45.665,45 €.

Bereits nach wenigen Wochen zeigten sich Rissbildungen im Fußbodenbelag; derartige Risse wurden auch im Rahmen einer Baubegehung am 28.9.2009 festgestellt. Die Parteien streiten darüber, ob diese Risse auf die Lasteinwirkungen in der Wurstmanufaktur und eine nicht ausreichend belastbare (Estrich-)Unterkonstruktion zurückzuführen seien oder die Klägerin den Monile-Belag zu früh auf den Estrich aufgebracht habe, wodurch es zu Schwindrissen gekommen sei.

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (9 OH 37/09) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Beschichtungen und Kunststoffe im Bauwesen Prof. Dr.-Ing. …[A] eingeholt und den Sachverständigen am 3.5.2012 seine Gutachten umfassend mündlich erläutern lassen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre offene Restwerklohnforderung, die sie […]


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