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Bezeichnung eines Mitarbeiters als „Kollegenschwein“ – Kündigung?

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 11 Sa 905/13
Urteil vom 07.05.2014

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.10.2013 – 6 Ca 772/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 07.01.1956 geborene Kläger, ledig, GdB 30, ist seit dem Oktober 2007 für die Beklagte, die etwa 1.500 Arbeitnehmer beschäftigt, als technischer Angestellter tätig und wurde am Prüfstand eingesetzt.
Der Kläger leidet unter gesundheitlichen Problemen, die er auf die Arbeitsbedingungen am Prüfstand zurückführt. Ab dem 25.10.2012 war der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Auf Einladung der Beklagten fand am 04.02.2013 ein Wiedereingliederungsgespräch statt. Der Kläger strebte in dem Wiedereingliederungsgespräch erfolglos die Versetzung in anderes Team an. Er gab an, dass er seinen Vorgesetzten, den Teamleiter B , nicht akzeptiere und nannte ihn ein „Kollegenschwein“. Nachdem der Kläger sich mit dem Betriebsratsmitglied R beraten hatte, stimmte er am Ende des Eingliederungsgesprächs dem Wiedereingliederungsplan der Beklagten und damit der Beschäftigung im bisherigen Team zu.
Die Beklagte hörte den Betriebsrat mit einem auf den 14.02.2013 datierten Schreiben wegen der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe den Teamleiter B in dem Wiedereingliederungsgespräch wiederholt in ehrverletzender Weise als Kollegenschwein bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 75 d. A. verwiesen.
Der Betriebsrat meldete unter dem 13.02.2013 Bedenken gegen die außerordentliche Kündigung an und legte Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Betriebsrats wird auf. B. 8 ff. d. A. verwiesen.
Nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.02.2013 fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2013 (Bl. 85 ff. d. A.) der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäf[…]


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