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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletzung Verkehrssicherungspflicht Bahnhofsgelände – Ansprüche eines Fahrgastes

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LG Dortmund – Az.: 25 O 445/19 – Urteil vom 29.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 20.048,67 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten in erster Linie ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,00 EUR anlässlich eines Vorfalls vom 02.12.2016. Ferner begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und macht Nebenforderungen geltend.

Am 02.12.2016 befand sich im Hauptbahnhof W1 wenige Meter entfernt vom Fuß einer Treppe eine Fehlstelle im Bodenbelag, die seit dem 15.11.2016 bei der L1 AG , der Betreiberin des Bahnhofs, bekannt war, da sie bei einer Begehung bemerkt wurde. Das Ausmaß der Fehlstelle ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, sie sei am 02.12.2016 gegen 7.15/7.30 Uhr an der zuvor dargestellten Stelle gestürzt und habe sich hierbei erhebliche Verletzungen zugezogen, die dauerhafte Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätten.

Der Sturz habe am Fuß der Treppe stattgefunden, die sie vom Ankunftsbahnsteig kommend herabgelaufen sei, um zur U-Bahn-Station zu gelangen. Kurz nach Ende der Treppe habe sich im Fußbodenbereich nahe der dort befindlichen Hinweistafeln auf einer Fläche von ca. 1-2 qm eine Fehlstelle befunden, die keine Verfliesung aufgewiesen habe. Aufgrund der fehlenden Fliesen habe sich eine Bodenunebenheit von mindestens 3 cm ergeben. Die Fehlstelle habe sie aufgrund des hohen Fahrgastaufkommens und des damit verbundenen Gedränges nicht erkennen können, sei gestolpert und zu Fall gekommen.

Sie habe sich hierbei eine komplizierte Humeruskopf-Fraktur der linken Schulter zugezogen und zudem Schmerzen an Knie und Händen erlitten.

Die Klägerin wurde – insoweit unstreitig – in der Folgezeit des angeblichen Vorfalls zunächst in der Notaufnahme des Klinikums W1 und sodann weiter in der Uniklinik W2 behandelt, wo auch eine Doppelplatten Osteosynthese vorgenommen wurde und wo die Klägerin sechs Tage stationär verblieb. Anschließend erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung. In der Folgezeit ergaben sich Komplikationen, insbesondere eine Oberarmkopfnekrose (Absterben des Knochens vom Oberarmkopf) aufgrund derer im April 2018 eine Schultertotal-Endoprothese eingesetzt werden musste. Im Anschluss an eine stationäre Reha-Maßnahme im Sommer 2018 erfolgt seitd[…]


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