OLG München – Az.: 7 U 2025/13 – Urteil vom 04.12.2013
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.04.2013, Az. 3 HK O 18417/12, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 5831,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 45% und die Beklagte 55%.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 94% und die Beklagte 6%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB sowie eine Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB geltend.
Das Erstgericht hat den Anspruch auf Karenzentschädigung grundsätzlich zuerkannt, diesen allerdings nach der Mindestprovision und nicht, wie klägerseits beantragt, nach den tatsächlich verdienten Provisionen berechnet.
Den Ausgleichsanspruch hat das Erstgericht zurückgewiesen, da die Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht eingehalten worden sei.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
1. Er führt an, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die Karenzentschädigung auf Grundlage der Mindestjahresprovision in Höhe von insgesamt 120.000,– Euro netto abzüglich ersparter Aufwendungen zuzüglich Mehrwertsteuer und damit in Höhe von 106.275,33 Euro brutto berechnet. Richtigerweise hätten 105.128,81 Euro netto und damit 125.103,28 Euro brutto zuerkannt werden müssen. So[…]