Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 12 N 53.12, Beschluss vom 25.07.2014
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Mai 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1 452,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Heranziehung zur Erstattung von Bestattungskosten gerichtete Klage abgewiesen, weil die Klägerin als Halbschwester des Verstorbenen ungeachtet der Ausschlagung der Erbschaft bestattungspflichtig gewesen und infolgedessen auch kostenerstattungspflichtig sei.
Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, als Halbschwester des Verstorbenen sei sie nicht unter den Begriff „Geschwister“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BbgBestG zu subsumieren, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für ihre Erstattungspflicht fehle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet das Brandenburgische Bestattungsgesetz in § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht zwischen Vollgeschwistern und Halbgeschwistern. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber vom Geschwisterbegriff in Nr. 4 der Regelung Halbgeschwister nicht umfasst sehen wollte, lassen sich weder den Gesetzesmaterialien (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drucks. 3/2535 S. 41) noch der Systematik der Regelung entnehmen. Hätte der Gesetzgeber Halbgeschwister anders als Vollgeschwister behandeln wollen, hätte sich aufgedrängt, sie gesondert (unmittelbar) nach den Vollgeschwistern aufzuführen. Nach der Lesart der Klägerin wären Halbgeschwister jedoch überhaupt nicht bestattungspflichtig, obwohl das Gesetz in den Nr. 5 (Enkelkinder) und 6 (Großeltern) auch Familienangehörige der Bestattungspflicht unterwirft, die in keinem näheren Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stehen als Halbgeschwister oder Geschwister.
Zu Recht[…]