Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 1Z BR 124/02
Beschluss vom 08.05.2003
Vorinstanzen:
I. Instanz: AG Augsburg, Az.: VI 2889/01
II. Instanz: LG Augsburg, Az.: 5 T 943/02
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 8. Mai 2003 in der Nachlasssache beschlossen:
I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 12. September 2002 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I .
Der im Alter von 68 Jahren verstorbene Erblasser war ledig und kinderlos. Er lebte viele Jahre zusammen mit seiner Mutter, der nachverstorbenen früheren Beteiligten zu 2, in A. Sein Vater war bereits 1965 vorverstorben:
Mit der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann verband den Erblasser eine jahrzehntelange Freundschaft. Nach dem Tod des Ehemanns im Jahre 1998 kam es zu einer noch intensiveren Beziehung zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1, die wenigstens vorübergehend seine Lebensgefährtin wurde. Seit dem 5.6.2001 wohnte der Erblasser offiziell bei der Beteiligten zu 1 in A. Seine Mutter war zuvor, im Frühjahr 2001, zu ihrer Tochter (Schwester des Erblassers, Beteiligte zu 3) in Allgäu gezogen. Am 24.7.2001 zog der Erblasser ebenfalls zu seiner Schwester ins Allgäu, blieb aber weiterhin unter der Adresse der Beteiligten zu 1 in A. gemeldet.
Der Bruder des Erblassers ist im Jahr 1999 vorverstorben; dessen einziger Sohn ist der Beteiligte zu 4.
Der Erblasser hinterließ folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 16.11.2000:
Die Beteiligte zu 1 soll bekommen
1. mein Auto
2. meine Barschaft
3. einen evtl. vorhandenen Anteil[…]