AG Wiesbaden, Az: 93 C 3906/12
Urteil vom 15.11.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention jeweils zu 50 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter der Beklagten. Mietsache ist die 3-Zimmer-Wohnung nebst Küche, 2 Bädern, Diele und Balkon im 2.OG links in der B-Straße in Wiesbaden.
Die Beklagte ließ am 11.11.2010 durch die Streithelferin eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 erstellen, die mit einem Guthaben der Kläger in Höhe von 739,39 € abschloss. Insoweit wird auf Bl. 53 – 57 der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2010 (Bl. 58 – 60 der Akte) wurde die Betriebskostenabrechnung dahingehend geändert, dass sich das Guthaben der Kläger auf 743,60 € erhöhte.
Die Kläger erhoben, vertreten durch den Mieterschutzverein, Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung und forderten die Beklagtenseite zur Auskunft auf. Die Beklagtenseite übersandte teilweise Dokumente.
Die Streithelferin hält die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Belege in ihrem Büro in der F-Straße in Wiesbaden zur Einsicht bereit. Mit Ausnahme der übersandten Belege nahmen die Kläger keine Belegeinsicht.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine Belegeinsicht nicht ausreichend sei, um die Betriebskostenabrechnung zu prüfen.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen über folgende Fragen zur klägerseits erteilten Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2009 vom 13.12.2010 bzgl. des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses über die 3-Zimmer-Wohnung n[…]