AG Krefeld, Az.: 2 C 361/16, Urteil vom 13.02.2017 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,21 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 58 Prozent und die Beklagte zu 42 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht. Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros. Der Zedent, Herr K., war Halter und Eigentümer eines Kfz vom Typ Volkswagen Tiguan, amtliches Kennzeichen … . Es ereignete sich ein Unfall auf der W.straße … in … K., bei dem der vorgenannte PKW durch einen Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … der bei der Beklagten versichert war, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zedent beauftragte den Kläger zur Feststellung des unfallbedingt entstandenen Schadens. Im Rahmen der Auftragserteilung trat der Zedent den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber an den Kläger ab. Der Kläger ermittelte in dem Gutachten voraussichtliche Netto-Reparaturkosten i.H.v. 1.785,15 € zuzüglich einer merkantilen Wertminderung i.H.v. 250,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens rechnete der Kläger gegenüber dem Zedenten gemäß Sachverständigenrechnung Nr. … vom 20. April 2015 i.H.v. 556,68 € brutto ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Ausarbeitung und Fertigung des Gutachten 391,40 € Anzahl Fotos 8 x 2,55 €/St. 20,40 € Telefonkosten/Büromaterial/Porto 29,50 € Fahrtkosten 26,50 € Gesamtsumme (netto) 467,30 Umsatzsteuer 88,88 € Gesamtsumme (brutto) 556,68 € Die Beklagte zahlte auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten einen Betrag i.H.v. 488,77 €. Offen blieb der streitgegenständliche Betrag i.H.v. 67,91 €. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers mahnte die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Schreiben vom 2. Juni 2015 unter Fristsetzung bis zum 5. Juli 2015 an. Der Kläger ist der Ansicht, die Abrechnung sei in ihrer Höhe ordnungsgemäß. Bei einer Schätzung unter Zuhilfenahme der BVSK-Befragung sei der geltend gemachte Betrag erforderlich und ortsüblich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 67,91 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Juli 2015 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kosten für die Lichtbilder seien weit übersetzt. Die verlangten Schreibkosten seien überhöht. Bei einer Orientierung an dem JVEG könnte der Kläger lediglich 1,80 € bzw. 0,5 € je Kopie verlangen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers sei hinsichtlich der Fahrtkosten unschlüssig. Es fehle an der Erläuterung der Berechnung und der Erforderlichkeit. Die Rechnung sei auch hinsichtlich der Fahrtkosten und der Schreibkosten nicht prüffähig. Die Angaben seien nicht ausreichend um die Berechtigung der Forderung überprüfen zu können. Daher sei der Werklohnanspruch nicht fällig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I….