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Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeugführer, der in einem Stau aus einer Kolonne heraus unter Überfahren einer durchgezogenen Linie wendet und einem Rollerfahrer/Motoradfahrer, der an der Kolonne links vorbeifährt, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Fahrzeugführers angebracht. Ein Überfahren einer durchgezogenen Linie ist wesentlich schwerwiegender zu werten, als ein zu dichtes entlangfahren an einer Fahrzeugkolonne in einem Stau (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az: 10 U 1919/12).[…]