LG Aurich – Az.: 2 O 219/18 – Urteil vom 24.04.2019
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aurich in dieser Sache vom 26.09.2018 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Antrag der Beklagten auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
Streitwert: 10.000,00 €.
Tatbestand
Die Beklagte beabsichtigte, vom Kläger die von dem Hengst „V.“ gedeckte, tragende Stute ohne Namen, Rasse Oldenburger, Geburtsdatum …. 2015 zu kaufen. Am 14.08.2017 sandte die Beklagte an den Kläger eine E-Mail, wegen deren Inhaltes auf den Ausdruck Anlage B 1, Bl. 18 unten, verwiesen wird. Der Kläger antwortete wenige Minuten später mit E-Mail, wegen deren Inhaltes auf die Anlage B 1, Bl. 18 Mitte verwiesen wird. Am 26.08.2017 sandte die Beklagte an den Kläger eine E-Mail mit den Worten „Anbei unterschriebenen Vertrag. Ich bräuchte dann nur noch einmal die Röntgenbilder. Freue mich sehr! Vielen Dank“.
Wegen des in der E-Mail der Beklagten erwähnten Kaufvertrages, der von beiden Parteien unterschrieben wurde, wird auf die Anlage K 1, Bl. 31 – 32 d.A. verwiesen.
Im weiteren Verlauf zahlte die Beklagte den Kaufpreis nicht. Auf die zunächst im Urkundsprozess erhobenen Zahlungsklage des Klägers wandte die Beklagte ein, dass die CD mit den Röntgenbildern und eine sogenannte „TÜV-Bescheinigung“ vom Kläger noch nicht übersandt worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 ist die Beklagte säumig geblieben. Auf Antrag des Klägers gemäß wurde das aus der Abschrift, Bl. 52 – 53 d.A. ersichtliche Versäumnisurteil verkündet.
Dagegen richtet sich der Einspruch der Beklagten. Der Beklagte beruft sich inzwischen auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie macht geltend, dass – was unstreitig ist – die Stute inzwischen gefohlt habe, […]