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Fahrtenbuchauflage – Obliegenheit zur Mitwirkung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 11.2640 – Beschluss vom 01.02.2012

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs, mit dem am 15. März 2011 auf der BAB 7 in Baden-Württemberg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 36 km/h überschritten wurde. Er sandte den Anhörungsbogen mit der Bemerkung zurück, er habe sich in der Zeit vom 11. März 2011 bis 2. April 2011 auf Kuba in Urlaub befunden. Auf dem bei der Verkehrskontrolle aufgenommenen Lichtbild ist eine – jüngere – weibliche Person zu erkennen.

Am 22. April 2011 wurde der Antragsteller durch einen Beamten der zuständigen Polizeiinspektion aufgesucht. Der Antragsteller machte keine weitergehenden Angaben. Die Befragung des Bürgermeisters und der Nachbarschaft habe ergeben, dass der Antragsteller öfter wechselnde Frauenbekanntschaften habe. Wer die auf dem Bild abgebildete Dame sei, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller geltend machte, Angehörige müsse man nicht anzeigen, verpflichtete ihn das Landratsamt Lindau mit Bescheid vom 16. August 2011 ab dem 1. September 2011 für die Dauer von zwölf Monaten für seinen Personenkraftwagen ein Fahrtenbuch zu führen. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (Au 3 K 11.1378) erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig; die Ermittlungen hinsichtlich der Fahrerin seien nicht ausreichend gewesen; es habe sich um seine Tochter gehandelt. Die Polizei hätte dies ermitteln können.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 ab.

Gegen diesen Beschluss ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen mit dem Ziel, seinem Antrag stattzugeben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Auffassung des Antragstellers, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Obliegenheit des Fahrzeughalters, an der Aufklärung[…]


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