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Umfang notarielle Prüfpflicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 46/20 – Beschluss vom 16.04.2021

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Oschersleben – Grundbuchamt – vom 6. Juli 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 18.500,00 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch von K. , Grundbuchblatt … , Wohnungsgrundbuch, seit 9. Juli 2015 als Eigentümer zu je 1/2 der unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Miteigentumsanteile von 320,50/10.000 an den Grundstücken der Gemarkung K. , Flur …, Flurstücke 3 … und 5 …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss im Haus 1 sowie mit einem Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz eingetragen. Mit Urkunde vom 13. Dezember 2019 zur Urkundenrolle Nr. 1494/2019 der Notarin R. verkauften sie das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 3) und bewilligten und beantragten zugleich die Eintragung der Auflassung sowie einer Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten. Am 18. Dezember 2019 wurde zunächst die beantragte Vormerkung eingetragen.

Unter dem 3. Juni 2020 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte Notarin unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt vorliegende beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 13. Dezember 2019 gemäß § 15 GBO namens der Beteiligten, die Eigentumsvormerkung zu löschen und die Auflassung auf den Käufer zu vollziehen. Dem Antrag waren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. September 2019 sowie eine beglaubigte Abschrift der Erklärung vom 10. Januar 2020, mit welcher der Verwalter der Eigentümerwohnanlage der Veräußerung an den Beteiligten zu 3) zustimmte, beigefügt. Letztere enthält keinen Prüfvermerk der Notarin.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2020 erließ das Grundbuchamt des Amtsgerichts Oschersleben eine Zwischenverfügung in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der beantragten Eintragung einer Grundbuchberichtigung Hindernisse entgegenstehen, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von vier Wochen gesetzt wurde. Das Hindernis liege, so das Grundbuchamt, in einem fehlenden Prüfvermerk hinsichtlich der Verwalterzustimmung vom 16. Januar 2020. Auch sie bedürfe eines Prüfvermerks des die Unterschrift beglaubigenden Notars gemäß § 15 Abs. 3 GBO i.V.m. § 49 GBO, denn ein solcher sei seit 9. Juni 2017 formelle Eintragungsvoraussetzung. Die Unterschriftsbegla[…]


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