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Sachverständigenkosten – Unverwertbarkeit des Gutachtens

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OBERLANDESGERICHT SCHLESWIG
Az.: 15 WF 244/06
Beschluss vom 06.10.2006
Vorinstanz: Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 12 UF 133/03

In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 6. Oktober 2006 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2006 wird nach einem Gegenstandswert von 7.368,54 € zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung des Gerichts im zweiten Rechtszug vom 26. Juli 2006 in Höhe von 7.368,54 €.
Er macht geltend, dass nach der Gerichtskostenrechnung insgesamt Sachverständigengebühren in Höhe von 8.839,68 € angefallen seien. Dabei seien im Berufungsrechtszug zwei Sachverständige für die zwischen den Parteien umstrittene Grundstücksbewertung tätig gewesen, nämlich der Sachverständige A und der Sachverständige B. Die Beauftragung des Sachverständigen B sei erfolgt, weil mit den Gutachterleistungen des Sachverständigen A nichts anzufangen gewesen sei. Der zuständige Senat habe Alles das, was der Sachverständige A in der Berufungsinstanz an gutachterlichen Tätigkeiten entfaltet habe, für unbrauchbar gehalten und deshalb den Sachverständigen B beauftragt. Es entziehe sich seiner – des Antragstellers – Kenntnis, weshalb der Sachverständige A ein Honorar bekommen habe. Hierauf habe er keinen Einfluss gehabt. Die Parteien des Rechtsstreits könnten weder direkt noch indirekt verpflichtet werden, einen Sachverständigen zu bezahlen, der so schlecht gearbeitet habe, dass ein anderer Sachverständiger habe beauftragt werden müssen. Insofern bitte er um Aufschlüsselung der einzelnen Zahlungspositionen an die Sachverständigen. Zudem sei der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gemäß §§ 631, 632 BGB nicht erworben worden, weil der vertraglich geschuldete Erfolg nicht eingetreten sei. Insofern sei ein evtl. erforderliches Verschulden jedenfalls indiziert. Der Sachverständige müsse in der Lage sein, ein verwertbares Gutachten über den Ve[…]


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