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Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete bzw. die mehrmalige Überweisung der erhöhten Miete durch den Mieter an den Vermieter, kann aus als Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gewertet werden. Zahlt der Mieter mehrfach vorbehaltslos die erhöhte Miete, ohne der Mieterhöhung zu widersprechen, wird selbst ein unwirksames Mieterhöhungsverlagen des Vermieters wirksam (Amtsgerichts München, Urteil vom 14.08.2013, Az.: 452 C 11426/13).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/mieterhoehung-stillschweigende-zustimmung-des-mieters_2254/