Landgericht Essen
Az: 56 Qs 7/09
Urteil vom 12.08.2009
In dem Verfahren wird die Beschwerde vom 09.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 09.06.2009 (Az. 44 Gs 2624/09) zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung wird die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Essen verwiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Im Übrigen ergeht keine Kosten- und Auslagenentscheidung.
Gründe:
I.
Der Beschuldigten wird die Verkürzung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 vorgeworfen.
Nach den Ermittlungen bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses stellte sich der Sachverhalt vorläufig wie folgt dar:
Die Beschuldigte betrieb im oben genannten Zeitraum einen Einzelhandel […], zunächst als Reisegewerbetreibende auf Märkten, seit dem 30.01.2006 mit einem Ladenlokal in E., in der Zeit vom 30.03.2007 bis zum 31.03.2007 mit einem weiteren Ladenlokal in I. Sie erklärte gegenüber dem zuständigen Finanzamt E. Nettoerlöse für 2005 in Höhe von 150.430,00 Euro, für 2006 in Höhe von 231.002,00 Euro und für 2007 in Höhe von 179.920,00 Euro.
Das Finanzamt E. ordnete am 09.02.2009 eine steuerliche Außenprüfung gemäß § 193 AO an. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers ergab eine Kalkulation der Erlöse anhand der Einkaufspreise zuzüglich eines Gewinnaufschlags erheblich höhere Erlösbeträge. Die vom Betriebsprüfer kalkulierten Nettoerlöse überstiegen die von der Beschuldigten erklärten Erlöse im Jahr 2005 um 408.796,42 Euro, im Jahr 2006 um 230.972,92 Euro und im Jahr 2007 um 288.529,16 Euro. Mit Vermerk vom 15.05.2009 leitete das daraufhin informierte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein.
Das Amtsgericht Essen hat auf Antrag des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. mit Beschluss vom 09.06.2009 gemäß § 103 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers, des Steuerberaters der Beschuldigten, angeordnet. Der Beschluss enthält ferner die Anordnung der[…]