Grundstückskauf: Unzureichende Dokumentation der Finanzierungsvollmacht führt zur Ablehnung der Grundschuldeintragung
Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 22.12.2014 (Az.: 20 W 214/14) entschieden, dass der Eintragungsantrag für eine Grundschuld zu Recht zurückgewiesen wurde. Der Grund hierfür lag in der unzureichenden Dokumentation und Nachweisführung bezüglich der Vollmacht und deren Einschränkungen im Kaufvertrag. Die Beschwerde des Notars, der sowohl in eigenem Namen als auch für die Beteiligten handelte, wurde abgelehnt, da seine Beschwerde in eigenem Namen als unzulässig und die Beschwerde für die Antragsteller in der Sache nicht erfolgreich war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Rückweisung des Eintragungsantrags für eine Grundschuld war gerechtfertigt.
Unklarheiten in der Vollmachtserteilung im Kaufvertrag führten zur Ablehnung.
Die Beschwerde des Notars war teils unzulässig, teils erfolglos.
Notwendigkeit der Offenlegung der Valutenabtretung und Zweckbestimmung in der Grundschuldbestellung.
Der Rechtspfleger prüfte die Vertretungsmacht und fand sie unzureichend.
Der Wortlaut und Sinn der Erklärung im Kaufvertrag war für die Entscheidung maßgeblich.
Eine eingeschränkte Vollmacht im Außenverhältnis wurde nicht ausreichend nachgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da es zur Auslegung der Belastungsvollmacht noch keine höchstrichterliche Entscheidung gab.
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Grundstückskaufvertrag: Die Bedeutung der Finanzierungsvollmacht und ihre Prüfung durch den Rechtspfleger
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