Landgericht Mosbach
Az: 2 O 182/13
Urteil vom 31.01.2014
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am … in B. F. verstorbenen …, geboren am … in Mudau, zuletzt wohnhaft …, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, welches im einzelnen umfasst:
a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva).
b) Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).
c) Alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, welche der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat.
d) Alle unter Abkömmlingen des Erblassers ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß § 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage in erster Stufe Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses nach dem am … Verstorbenen … .
Der Beklagte ist Sohn des verstorbenen …, die Beklagte war dessen Ehefrau. Aus der Ehe des Erblassers mit der Beklagten sind neben dem Kläger zwei weitere Kinder hervorgegangen, nämlich … und …. Weitere Abkömmlinge des Erblassers sind nicht vorhanden.
Mit notariellem gemeinschaftlichem Testament vom 02.12.2009 (Anlage K 1, AS 11 ff.) haben der Erblasser und die Beklagte sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und zu Erben des Längstlebenden die Kinder … Und … zu gleichen Teilen.
Im Testament vom 02.12.2009 findet sich weiterhin folgende Regelung:
§ 2
….
Unserem Sohn … entziehen wir hiermit den gesetzlichen Pflichtteil unter den Voraussetzungen des § 2333 Ziff. 3 BGB sowohl beim Tode des Erstversterbenden gegenüber dem Längerlebenden sowie beim Tod des Längerlebenden gegenüber unseren sonstigen Abkömmlingen. Unser Sohn hat sowohl uns im Geschäft wie auch unsere Tochter … wiederholt unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses bestohlen. Gegenüber … hat er den Diebstahl auch zugegeben. Gegenüber dem Testierer … als Vater wurde er ausfällig und hat ihn bedroht. Dieses vorsätzliche Vergeh[…]