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Oberlandesgericht Schleswig
Az.: 10 UF 81/12
Urteil vom 21.12.2012

1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2012 – 15 O 666/10 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger zu 37 % und der Beklagten zu 63 % auferlegt.
3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils zu I 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils zu I 1 Sicherheit in Höhe von 10.000 € und vor der Vollstreckung wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der wiedergegebenen Anträge im angefochtenen Urteil (nachfolgend: „LGU“ nebst Seitenzahl des Umdrucks) – in berichtigter Fassung gemäß landgerichtlichem Beschluss vom 26. April 2012 (Bd. I Bl. 237-238) – mit den folgenden Ergänzungen genommen:
Das Landgericht hat – soweit für das Berufungsurteil noch von Bedeutung – die Beklagte gemäß Klageantrag I 1 (betr. Angabe der E-Mail-Adresse) verurteilt und den Klageantrag zu I 2 (betr. Hinweis auf irisches Recht) abgewiesen.
Hiergegen wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit ihren – jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten – Berufungen, wobei der Kläger die Verurteilung (auch) gemäß Klageantrag I 2 (betr. Hinweis auf irisches Recht) und die Beklagte die Klageabweisung (auch) zum Klageantrag I 1 (betr. Angabe der E-Mail-Adresse) erstrebt.
[…]


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