Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 17/17 – Urteil vom 13.09.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.3.2017 – 4 Ca 332/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Vergütungsgruppe E2 des Tarifvertrages TVöD/VKA zu vergüten ist.
In der Berufung begehrt der Kläger zuletzt noch eine entsprechende Feststellung sowie die Zahlung von Differenzvergütung.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der Assistenz und Beratung für Menschen mit Behinderung anbietet und etwa 130 Mitarbeiter beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger ist dort seit dem 1. Oktober 2011 beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2013, der zweimalig bis zum 30. September 2014 verlängert wurde. Seit dem 30. September 2014 ist der Kläger unbefristet beschäftigt. Der Kläger studiert außerdem.
Nach dem insoweit noch maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2013 (Anl. K3 zur Klage) ist der Kläger als nicht qualifizierter Helfer und als persönlicher Assistent für Menschen mit einer schweren Behinderung eingestellt.
In „§ 3 Arbeitszeit“ heißt es:
„1.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in gegenseitigem Einverständnis einmonatlich wechselndes Arbeitsvolumen.
1.2 Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag (5 Tage Woche), daraus ergibt sich eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, die monatlich variieren kann. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zu flexiblen Arbeitszeiten, die auch eine Arbeit nachts, am Samstag, Sonntag und Feiertag beinhalten kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen die individuellen arbeitszeitlichen Konditionen in einem Anhang zum Arbeitsvertrag fest. Ihre Lage richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich zu regeln.“
In „§ 4 Vergütung“ des Arbeitsvertrages heißt es:
„Die Bruttovergütung pro Arbeitsstunde beträgt 10,00 €.“
In „ § 12 betriebliche und tarifliche Regelung/Öffnungsklausel“ heißt es:
„Zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen folgende Betriebsvereinbarungen:
Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschäftigte mit festem Deputat vom 13.12.2012
Rahmenbetriebsvereinbarung für Beschä[…]