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Adoption – Notariell beurkundeter Adoptionsantrag

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Es kommt nicht selten vor, dass eine Partnerin oder ein Partner einer neuen Beziehung auch ein eigenes Kind in die Beziehung mit hineinbringt. Sowohl für den bisher alleinerziehenden Partner als auch für das Kind stellt die neue Beziehung zu dem neuen Partner von der Mutter bzw. dem Vater den Beginn eines völlig neuen Lebensabschnitts dar und nicht selten möchte der neue Partner das Kind von dem anderen Partner auch direkt adoptieren. Durch die Adoption werden beide erwachsenen Partner in der Beziehung in rechtlicher Hinsicht zu den Eltern des Kindes, was rechtlich als Stiefkindadoption bezeichnet wird. Die Stiefkindadoption ist in Deutschland jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die zwingend erfüllt sein müssen. So ist beispielsweise ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag desjenigen Partners, welcher das Stiefkind adoptieren möchte, zwingend erforderlich.

Die Adoption des Stiefkindes ist nur dann möglich, wenn das Paar innerhalb einer Ehe oder alternativ dazu innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander leben.

Sollte ein Paar gemeinschaftlich den Entschluss fassen, ein vollständig fremdes Kind zu adoptieren, so ist dies nur unter der Prämisse der Ehe möglich. Auf der Grundlage der aktuell (August 2022) geltenden Rechtsprechung ist es eingetragenen Lebenspartnern noch nicht möglich, ein vollständig fremdes Kind gemeinschaftlich zu adoptieren. In einer derartigen Ausgangslage müssten beide Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft jeweils eine Einzeladoption des fremden Stiefkindes vornehmen. Dem reinen Grundsatz nach führt dies rechtlich jedoch zu exakt dem gleichen Ergebnis, als wenn die eingetragenen Lebenspartner gemeinschaftlich das Stiefkind adoptieren würden. Als Alternative dazu bestünde auch die Möglichkeit, eine Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Bund der Ehe vornehmen zu lassen und anschließend das Stiefkind gemeinschaftlich zu adoptieren.

Eine unverheiratete Person kann in Deutschland dem Grundsatz nach lediglich allein ein Stiefkind adoptieren bzw. dieses Kind als das eigene Kind in rechtlicher Hinsicht annehmen.
Minderjährigenadoption und Volljährigenadoption
Bezüglich der Adoption an sich nimmt der Gesetzgeber zunächst erst einmal eine Unterscheidung zwischen der Adoption von einem Kind, der sogenannten Minderjährigenadoption, und der Adoption einer erwachsenen Person, der sogenannten Volljährigenadoption, vor.
Die Grundl[…]


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