Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine verbotswidrige Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang, zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display, zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs, als Diktiergerät oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer. Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Gerätes einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist. Auch während der Vor- und Nachbereitungsphase einer SMS liegt danach eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegen zu wirken. Nach der gesetzgeberischen Intention soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss .“. Es wird demzufolge nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, sondern es ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. So ist es z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013, Az.: III 5 RBs 4/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Albstadt – Az.: 5 C 107/17 – Beschluss vom 28.06.2017 1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Klägerin 63 % zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 975,00 € festgesetzt. Gründe Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. […]