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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkauf von Lebensversicherungen – Aufklärungspflicht

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LG Bielefeld – Az.: 6 O 647/15 – Urteil vom 30.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Lebensversicherung in Anspruch.

Im Jahr 2011 führte der Zeuge C. in mehreren Gesprächen Finanzberatungen bei dem Kläger durch. Auf die Beratungsdokumentation vom 28.03.2011 (Bl. 111 d.A.) wird Bezug genommen. Der Zeuge C. hatte dabei seinerzeit die als Anlage zur Klageschrift (Bl. 10 d.A.) eingereichten, mit dem Namen der Beklagten versehenen Visitenkarten vorgelegt. Der Kläger unterhielt zu diesem Zeitpunkt drei Lebensversicherungsverträge. Im Rahmen der durchgeführten Beratung wurde aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen im Juni/Juli 2011 der Verkauf einer der drei Lebensversicherungen entweder an die Fa. Q. oder die Fa. G. erörtert. Der Kläger entschloss sich zu einem Verkauf an die Fa. G.. Dabei wurden drei Varianten, wie sie in dem in Ablichtung zur Gerichtsakte eingereichten Rechenmodul (Bl. 13 d.A.) aufgeführt sind, erörtert, wobei der Kläger sich für die Variante 2 (Zahlung zu Beginn: 4.114,67 EUR, 10 Jahre monatliche Raten von 109,16 EUR, Schlusszahlung nach Ablauf 9.875,20 EUR) entschied.

Im Anschluss verkaufte der Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 29.07.2011 (Bl. 15 d.A.) seine im Einzelnen im Kaufvertrag bezeichnete Lebensversicherung an die Fa. G. AG. Dem Vertrag lagen die in Ablichtung zur Akte (B. 16 d.A.) gereichten Kaufvertragsbedingungen der Fa. G. bei.

Nachdem die Fa. G. zunächst die vertraglichen Zahlungen erbracht hatte, setzte sie ab Juli 2013 die monatlichen Ratenzahlungen aus. Im Jahr 2013 ist eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gegen die G. AG wegen Verstoßes gegen § 32 KWG ergangen. Ab März 2014 stellte die G. die Zahlungen vollständig ein. Über das Vermögen der Fa. G. ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Beklagte ist mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2014 vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 8 d.A.) sowie die ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen. In dess[…]


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