Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 3 B 26/21 – Beschluss vom 04.03.2021
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. 2021, S.213) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat – soweit hier streitgegenständlich – nachfolgenden Wortlaut:
„§ 2b
Ausgangsbeschränkung
(1) Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:
1. – 18. (…)
19. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
20.- 22. (…)
(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
a) abweichend von Absatz 1 Nummer 7 die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben,
b) Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie der in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewegungsbeschränkungen zulassen.
Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des jeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen aufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend.
§ […]