Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Warentermingeschäfte: Schadensersatz und Prospekthaftung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 16 U 68/98
Verkündet am 03.04.2003
Vorinstanz: Landgericht Gießen – Az.: 3 O 363/97

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluß- und Versäumnisurteil des Landgerichts Gießen vom 14. Januar 1998 – 3 O 363/97 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner neben der durch Teilversäumnisurteil vom 5. November 1997 verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 58.645,18€ nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz jeweils selbst.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 41 %, der Beklagte zu 3) 59 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in zweiter Instanz. Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz zu 59 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv