OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 16 U 68/98
Verkündet am 03.04.2003
Vorinstanz: Landgericht Gießen – Az.: 3 O 363/97
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluß- und Versäumnisurteil des Landgerichts Gießen vom 14. Januar 1998 – 3 O 363/97 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner neben der durch Teilversäumnisurteil vom 5. November 1997 verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 58.645,18€ nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz jeweils selbst.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 41 %, der Beklagte zu 3) 59 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in zweiter Instanz. Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz zu 59 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl[…]